Versorgungsbezüge, insbesondere Betriebsrenten gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB sind für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung voll zu verbeitragen. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Beiträgen. Sofern allerdings die Summe aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V die Freigrenze nicht überschreitet, besteht für die beiden vorgenannten Einnahmen keine Beitragspflicht. Die Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergibt sich aus 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2022 sind das 169,75 Euro). Arbeitseinkommen im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ist der nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings ist nur Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Die Freigrenze ist nicht zu verwechseln mit dem Freibetrag gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, welcher nur für Betriebsrenten anwendbar ist.  Die Freigrenze gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Damit wird von dem Grundsatz, nach welchem die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, abgewichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Freigrenze nicht für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gilt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht auf § 226 Abs. 2 SGB V verweist.

Bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft („GGF-Zusage“) betrieblich veranlasst und damit steuerlich zulässig ist oder aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erteilt wurde und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, ist ein sog. Fremdvergleich anzustellen. Bei diesem Fremdvergleich wird geprüft, ob einem Fremdgeschäftsführer bei ansonsten gleichen Umständen eine solche Pensionszusage erteilt worden wäre.

Wird die Versorgungsleistung als einmaliger Kapitalbetrag ausgezahlt, kann es aus Sicht des Versorgungsberechtigten sinnvoll sein, die so genannte Fünftelungsregelung nach § 34 EStG zu nutzen. Ein einmaliges Versorgungskapital ist nämlich eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Nach der Fünftelungsregelung wird in einem ersten Schritt dem zu versteuernden Einkommen ein Fünftel der Einmalzahlung hinzugerechnet. In einem zweiten Schritt wird dann die Differenz zwischen dem sich daraus ergebenden Steuerbetrag und dem Steuerbetrag ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung mit fünf multipliziert. Dadurch wird die Progression des Einkommensteuertarifs gemindert (es sei denn, der Steuerpflichtige erreicht die höchste Besteuerungsstufe trotz Minderung des Einkommens um 4/5 der Einmalzahlung).

Beispiel: Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer erhält im Jahr 2022 ein einmaliges Versorgungskapital in Höhe von 60.000 Euro. Ohne das einmalige Versorgungskapital beträgt das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2022 40.000 Euro. Die sich aus dem gewöhnlichen Einkommen des Arbeitnehmers ergebenden Steuern betragen 8.333 Euro. Bei Erhöhung des Einkommens um ein Fünftel des einmaligen Versorgungskapitals, also bei einer Erhöhung um 12.000 Euro auf 52.000 Euro erhöhen sich die Steuern auf 12.776 Euro. Die Differenz in Höhe von 4.443 Euro (12.776 Euro – 8.333 Euro) multipliziert mit fünf ergibt den Steuerbetrag, welcher vom Arbeitnehmer auf das einmalige Versorgungskapital zu zahlen ist (5 × 4.443 Euro = 22.215 Euro).

Als Future Service werden bisher noch nicht erdiente, aber zukünftig noch erdienbare Versorgungsanwartschaften bezeichnet.

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist ein neuer Teil 4a (§§ 244a – 244d) für reine Beitragszusagen in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt worden. Gemäß § 244b Abs. 1 Nr. 1 VAG dürfen Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, welche garantierte Leistung beinhalten.

Im Rahmen des zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde die Förderung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten von Geringverdienern gemäß § 100 EStG eingeführt. Danach erhält der Arbeitgeber eine Förderung in Höhe von 30 % des Beitrags für eine von ihm finanzierte zusätzliche betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherungszusage, wenn das Gehalt des Begünstigten 2.575 Euro nicht übersteigt. Der gesetzliche Mindestbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung liegt bei 240 Euro im Jahr.  Der förderfähige Höchstbeitrag ist auf 960 Euro im Jahr begrenzt. Die Förderung ist mithin auf 288 Euro im Jahr begrenzt (30 % von 960 Euro). Der Förderbetrag wird dem Arbeitgeber grundsätzlich dadurch gewährt, dass er die von ihm einzubehaltene Lohnsteuer entsprechend kürzen darf.

Eine Gesamtversorgungszusage zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, das typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt (BAG, Urteil vom 13.01.2015 – 3 AZR 894/12, Rz. 35).

Bei einer Gesamtzusage werden nicht wie bei einer Einzelzusage jedem einzelnen Arbeitnehmer individuell Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Eine Gesamtzusage ist vielmehr die an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von Ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen (LAG Köln, Urteil vom 14.04.2021 – 11 Sa 771/20). Ein Versorgungsverhältnis kommt durch eine stillschweigende Annahmeerklärung des Arbeitnehmers gemäß § 151 Satz 1 BGB zustande. Erforderlich für diese stillschweigende Annahmeerklärung ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (ausreichend hierfür ist z.B. ein Aushang am schwarzen Brett oder die Veröffentlichung im Intranet), die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage durch die Zusage auf bAV. Eine Gesamtzusage kann grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden (BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 450/17). Werden durch die ablösende Betriebsvereinbarung die Versorgungsleistungen verschlechtert, ist das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte „Drei-Stufen-Model“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.01.2015 entschieden, dass ein im Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen regelmäßig dynamisch ist (BAG, Urteil vom 13.01.2015 – 3 AZR 897/12). In dem vorgenannten Urteil hat das BAG klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zusagt. Sofern sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten soll, müsse der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen.

Mit dem zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie wurde die „Richtlinie 2014/50/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen“ umgesetzt. Mit dem Gesetz wurden unter anderem die Abfindbarkeit von Klein-Anwartschaften gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG eingeschränkt, die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erleichtert und die grundsätzliche Pflicht zur Dynamisierung von Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer bestimmt. Näheres siehe den Beitrag „Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie“.