siehe Limitierungsklausel

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind mit Wirkung zum 1.1.2018 Regelungen zu Optionsmodellen in das Betriebsrentengesetz eingefügt worden. Bei Optionsmodellen wird vom Arbeitgeber automatisch ein bestimmter Teil des Bruttoentgelts zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung einbehalten. Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, der automatischen Umwandlung innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen („opt out“). § 20 Abs. 2 BetrAVG sieht vor, dass in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die automatische Entgeltumwandlung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen festgelegt werden kann. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen. Eine wirksame Vereinbarung über eine Umwandlung von Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung kommt im Fall des Unterbleibens eines arbeitnehmerseitigen Widerspruchs jedoch nur zustande, wenn das Angebot auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer in Textform mindestens drei Monate vor dem ersten Entgeltumwandlungstermin unterbreitet wurde und in dem Angebot deutlich auf folgende Punkte hingewiesen wurde:

  • Höhe des Umwandlungsbetrages,
  • Art der umzuwandelnden Vergütung,
  • das Recht, ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang des Angebots zu widersprechen,
  • das Recht, ohne Angabe von Gründen die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat zu beenden

§ 20 Abs. 2 BetrAVG gilt allerdings gemäß § 30j BetrAVG nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung oder einer Dienstvereinbarung vor dem 01.06.2017 eingeführt worden sind.

Siehe Opt out, Opting Out

Von den Vorschriften des BetrAVG kann grundsätzlich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG eine Abweichung von bestimmten Vorschriften des BetrAVG zulässig, sofern die Abweichung in einem Tarifvertrag geregelt ist (siehe Tarifdispositivität). Eine weitere Ausnahme vom Verbot der Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers bzw. Dienstnehmers liegt bei Zusagen zugunsten von Organmitgliedern (zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG) vor. Organmitglieder fallen unter den Anwendungsbereich des BetrAVG, sofern sie nicht aufgrund einer beherrschenden Stellung als Unternehmer anzusehen sind. Unter Berücksichtigung, dass  bei Arbeitnehmern im arbeitsrechtlichen Sinne Abweichungen von bestimmten Vorschriften des BetrAVG durch tarifvertragliche Regelungen zulässig sind, haben sowohl das BAG als auch der BGH entschieden, dass das Betriebsrentengesetz auch für Organmitglieder insoweit abdingbar ist, als auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Eine weitergehende Unabdingbarkeit würde dazu führen, dass Organmitglieder besser geschützt  wären als Arbeitnehmer. Von einer Verhandlungsunterlegenheit des einzelnen Organmitglieds, wie sie der Gesetzgeber bei einem Arbeitnehmer  typisiert annimmt, könne nicht ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 21.04.20093 AZR 285/07; BGH, Urteil vom 23.5.2017 – II ZR 6/16). Bei Organmitgliedern kann folglich von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3 (mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3) sowie von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 abgewichen werden.