Das Deckungsbeitragsverfahren ist ein von regulierten Pensionskassen angewandtes Finanzierungsverfahren. Bei dem Deckungsbeitragsverfahren wird ein Vergleich vorgenommen – zwischen der Summe der Barwerte der künftigen Versicherungsleistungen und dem Nettovermögen der Pensionskasse. Die Differenz ergibt die Bemessungsgrundlage für den für die Zukunft maßgeblichen Deckungsbeitrag.

Der Begriff Deckungskapital ist gesetzlich nicht definiert. Das Deckungskapital entspricht dem nach versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen ermittelten Betrag, der erforderlich ist, um zusammen mit den künftigen Prämien und Zinsen die versprochenen Versicherungsleistungen erfüllen zu können.

Die Deckungskapitalübertragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist eine Ausnahme des in § 4 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Übertragungsverbots. Sofern bei Ausscheiden des Arbeitnehmers der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG übernehmen will, kommt eine Übertragung des Wertes der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber in Betracht. Der neue Arbeitgeber ist in dem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Zusage zu erteilen. Grundsätzlich ist bei der Übertragung des Übertragungswert gemäß § 4 Nr. Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, des Arbeitnehmers und des neuen Arbeitgebers erforderlich. Bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer jedoch einen Übertragungsanspruch. Diese richtet sich grundsätzlich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber. Wenn allerdings die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 3 BetrAVG vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat, richtet sich der Übertragungsanspruch gegen den Versorgungsträger (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG).

siehe Entgeltumwandlung

„Defined benefit“ ist die angelsächsische Bezeichnung für Zusagen, bei denen das Leistungsversprechen im Vordergrund steht (reine Leistungszusage und beitragsorientierte Leistungszusage).

siehe Beitragszusage

In vielen Versorgungszusagen richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen nach der Anzahl der beim Unternehmen abgeleisteten Dienstzeit. Es gibt jedoch kein Gebot, dass jedes Dienstjahr eine gleich hohe Versorgungsleistung erzeugen muss. Insbesondere ist es zulässig, die anrechenbare Dienstzeit auf eine bestimmte Zahl von Dienstjahren zu beschränken. Dies kann zur Folge haben, dass bei vorzeitigem Ausscheiden die ratierliche Kürzung der Versorgungsanwartschaft nach § 2 Abs 1 Satz 1 BetrAVG bei Arbeitnehmern, welche schon früh in das Unternehmen eingetreten sind, erheblich umfangreicher ist, als bei später in das Unternehmen eingetretenen Arbeitnehmern mit gleicher Dienstzeit. Allerdings stellt dies gemäß der Rechtsprechung keine mittelbare Altersdiskriminierung dar (LAG Köln, Urteil vom 06.05.2009, Az.: 9 Sa 1/09; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 4 Sa 7/10).

Bei einer Direktversicherung gemäß § 1b Abs. 2 BetrAVG schließt der Arbeitgeber einen Lebensversicherungsvertrag bei einem Lebensversicherer ab, wobei der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen bezugsberechtigt sind. Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist stets der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat jedoch gegen den Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen. Grundsätzlich sind Beiträge für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der für die alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei. Darüber hinaus sind Beiträge für eine Direktversicherung i. S. v. § 3 Nr.63 EStG bis zu 4 % der BBG pro Kalenderjahr grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV). Die Versicherungsleistungen aus einer Direktversicherung i. S. v. § 3 Nr.63 EStG sind steuerpflichtig und für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezug auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

Führt der Arbeitnehmer einen für ihn vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat in der Stellung des Versicherungsnehmers weiter, unterliegt er den in § 2 Abs. 2 Sätze 4-6 BetrAVG bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen.“ Nach Auffassung des BGH gilt das in § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG bestimmte Verbot jedoch nur für die Versorgungsanwartschaft, nicht mehr hingegen, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (BGHUrteil vom 20.5.2020 – IV ZR 124/19). Gemäß dem Verbot der Inanspruchnahme des Rückkaufswerts aufgrund Kündigung ist es dem Arbeitnehmer untersagt, den Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Direktversicherungsvertrags in Anspruch zu nehmen soweit er auf Beitragszahlungen des Arbeitgebers beruht. Im Falle einer Kündigung wird der Direktversicherungsvertrag für diesen Teil beitragsfrei gestellt.

Bei einer Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die unmittelbare Erbringung von Versorgungsleistungen zu. Eine Direktzusage wird daher auch als unmittelbare Versorgungszusage bezeichnet. Beteiligt sind an einer Direktzusage nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber steht es frei, wie er die versprochenen Versorgungsleistungen finanziert. Er hat zum Beispiel die Möglichkeit eine Rückdeckungsversicherung für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer abzuschließen. Bei Erteilung einer Direktzusage hat der Arbeitgeber Rückstellungen (Pensionsrückstellungen) in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu bilden.