Bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung wandelt der Arbeitnehmer zukünftige Entgeltansprüche in gesetzlich bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung um. Für prozentuale Gehaltserhöhungen, sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen des Arbeitgebers, wie z.B. Weihnachtsgratifikationen sind bei Durchführung einer Entgeltumwandlung weiterhin die Bezüge maßgebend, die sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben hätten. Durch eine Entgeltumwandlung, welche sozialversicherungspflichtiges Einkommen betrifft, ergibt sich in der Regel eine Minderung der Sozialversicherungsansprüche (insbesondere DRV-Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld). Darüber hinaus kann eine Entgeltumwandlung auch Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und auf die Höhe eines etwaigen Elterngeldes haben. Die späteren Versorgungsleistungen (sowohl laufende Renten als auch einmalige Kapitalzahlungen) sind nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu versteuern und für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung darüber hinaus kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.1.2014 – 3 AZR 807/11). Bietet der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder über eine Versorgungseinrichtung gemäß § 22 BetrAVG umzuwandeln, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Allerdings hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, den Versicherungsträger zu wählen, über den die Direktversicherung durchgeführt werden soll (BAG, Beschluss vom 19.07.2005 – 3 AZR 502/04). Die Umwandlungsbeträge gehören nicht zum pfändbaren Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO; und zwar auch dann nicht, wenn bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung bereits gegen den Arbeitnehmer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden – jedenfalls soweit der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmte Höchstbetrag (4 % der in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht überschritten ist (BAG, Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20).

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