Bei einer Direktversicherung gemäß § 1b Abs. 2 BetrAVG schließt der Arbeitgeber einen Lebensversicherungsvertrag bei einem Lebensversicherer ab, wobei der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen bezugsberechtigt sind. Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist stets der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat jedoch gegen den Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen. Grundsätzlich sind Beiträge für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der für die alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei. Darüber hinaus sind Beiträge für eine Direktversicherung i. S. v. § 3 Nr.63 EStG bis zu 4 % der BBG pro Kalenderjahr grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV). Die Versicherungsleistungen aus einer Direktversicherung i. S. v. § 3 Nr.63 EStG sind steuerpflichtig und für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezug auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

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