Bei der internen Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs entscheidet das Familiengericht, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige betriebliche Altersversorgung bei dem Versorgungsträger erhält, bei dem die betriebliche Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten Ehegatten besteht. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält gemäß § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Gleichzeitig entscheidet das Familiengericht, dass der Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung der ausgleichspflichtigen Person um den Ausgleichswert kürzen muss. Die bei der internen Teilung entstehenden (angemessenen) Kosten kann der Versorgungsträger jeweils hälftig mit den Versorgungen beider Ehegatten verrechnen (siehe Teilungskosten).

Invalidität im Sinne des Betriebsrentengesetzes liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Eintritt einer Erwerbsminderung, einer Erwerbsunfähigkeit, einer Berufsunfähigkeit oder bei einem Verlust einer Grundfähigkeit vor. Arbeitsunfähigkeit fällt hingegen nach Auffassung des BMF nicht unter den Begriff Invalidität. Folglich kann das Versprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu erbringen, keine betriebliche Altersversorgung darstellen. Allerdings steht es gemäß BMF-Schreiben vom 12. August 2021 (GZ: IV C 5 – S 2333/19/10008 :017) der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen, wenn in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vereinbart ist.

Der Begriff Invitatiomodell beschreibt eine Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Anders als beim sogenannten Antragsmodell stellt der (spätere) Versicherungsnehmer keinen Antrag, welchen der Versicherer nur noch anzunehmen braucht. Vielmehr stellt der Versicherungsnehmer im ersten Schritt lediglich eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer zur Unterbreitung eines Angebots. Im zweiten Schritt unterbreitet der Versicherer dem Versicherungsnehmer dann ein konkretes Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags. Dem Angebot beigefügt sind die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen. Im dritten Schritt nimmt der Versicherungsnehmer das Angebot des Versicherers an. Die Vertragsannahme kann auch konkludent durch Zahlung des Erstbeitrags erfolgen.