Durch das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die bisherigen gesetzlichen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Einen gesetzlichen Rentenanspruch aufgrund Berufsunfähigkeit können seit dem nur noch Versicherte haben, die vor dem 02.01.1961 geboren sind (§ 240 SGB VI). In vielen Versorgungsordnungen findet sich jedoch immer noch ausschließlich der Begriff Berufsunfähigkeit. Ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung, dass ein Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen einer Leistungsminderung einerseits und der Bewilligung von Versorgungsleistungen andererseits erfolgen soll, so hat der Arbeitnehmer gemäß Urteil des BAG vom 09.10.2012 (Az. 3 AZR 539/10) dann Anspruch auf Versorgungsleistungen, wenn er teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI ist.

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