Die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG ermittelt sich bei laufenden Leistungen bzw. voraussichtlichen laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze aus 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und bei Kapitalleistungen aus 12/10 dieser Bezugsgröße. Die Bagatellgrenze liegt im Jahr 2022 bei monatlich 32,90 EUR (alte Bundesländer) bzw. 31,50 EUR (neue Bundesländer). Bei Kapitalleistungen liegt sie im Jahr 2022 bei 3.948,- EUR (alte Bundesländer) bzw. 3.780,- EUR (neue Bundesländer). Wird die Bagatellgrenze nicht überschritten, kann der Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzlich unverfallbare Anwartschaften oder laufende Leistungen grundsätzlich ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden.

Umstritten ist, ob eine Abfindung zulässig ist, wenn die Betriebsrente zwar bei Rentenbeginn die Bagatellgrenze überschritten hat, jedoch durch Erhöhung der für die Bagatellgrenze maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Sinn und Zweck von § 3 Abs. 2 BetrAVG sprechen für die Zulässigkeit einer Abfindung bei einer solchen Konstellation. Die für die Abfindbarkeit maßgebliche Geringfügigkeit ist nicht statisch sondern verändert sich entsprechend der Einkommensentwicklung. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV einen dynamischen, die Einkommensentwicklung berücksichtigenden Maßstab in § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmt. Eine Rente, die 1995 noch etwas oberhalb der Bagatellgrenze lag, ist 25 Jahre später nach Willen des Gesetzgebers möglicherweise als geringfügig im Sinne der Norm anzusehen. Der von der Gegenansicht angeführte Hinweis, dass Abstellen auf den Abfindungszeitpunkt (und nicht auf den Rentenbeginn) führe zu „Manipulationsmöglichkeiten“ des Arbeitgebers, kann nicht gefolgt werden. Hier stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber manipulieren können soll.

Mit Urteil vom 17.05.1990 hat der EuGH entschieden, dass unterschiedliche feste Altersgrenzen für Männer und Frauen in nach dem 17.05.1990 erteilten Versorgungszusagen unzulässig sind (EuGH-Urteil vom 17.05.1990, Rs. C-262/88, Barber ./. Guardian Royal Exchange Assurance Group). Bei vor dem 18.05.1990 erteilten Versorgungszusagen ist hinsichtlich der Altersgrenze zwischen der „Vor-Barber-Zeit“ und der „Nach-Barber-Zeit“ zu differenzieren.

Der aktuelle finanzmathematische Barwert ist der Betrag, der heute unter Berücksichtigung eines bestimmten Rechnungszinses benötigt wird, um ein zu einem zukünftigen Zeitpunkt fälliges Kapital zu erzielen. So beträgt beispielsweise der finanzmathematische Barwert im Jahr 2021 bei einem im Jahr 2031 fälligem Kapital in Höhe von 20.000 Euro und einem Rechnungszins von 6 % 11.168 Euro (20.000 / (1 + 0,06)10).

Der versicherungsmathematische Barwert ist der finanzmathematische Barwert unter Berücksichtigung der Sterbewahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens des Versorgungsanwärters. Der versicherungsmathematische Barwert einer laufenden Rente ist die Summe der künftigen Renten unter Berücksichtigung eines bestimmten Rechnungszinses und der Sterbewahrscheinlichkeit des Rentners. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts einer laufende Rente gegebenenfalls noch mögliche Rentenanpassungen zu berücksichtigen.