Mit Urteil vom 17.05.1990 hat der EuGH entschieden, dass unterschiedliche feste Altersgrenzen für Männer und Frauen in nach dem 17.05.1990 erteilten Versorgungszusagen unzulässig sind (EuGH-Urteil vom 17.05.1990, Rs. C-262/88, Barber ./. Guardian Royal Exchange Assurance Group). Bei vor dem 18.05.1990 erteilten Versorgungszusagen ist hinsichtlich der Altersgrenze zwischen der „Vor-Barber-Zeit“ und der „Nach-Barber-Zeit“ zu differenzieren.

Der aktuelle finanzmathematische Barwert ist der Betrag, der heute unter Berücksichtigung eines bestimmten Rechnungszinses benötigt wird, um ein zu einem zukünftigen Zeitpunkt fälliges Kapital zu erzielen. So beträgt beispielsweise der finanzmathematische Barwert im Jahr 2021 bei einem im Jahr 2031 fälligem Kapital in Höhe von 20.000 Euro und einem Rechnungszins von 6 % 11.168 Euro (20.000 / (1 + 0,06)10).

Der versicherungsmathematische Barwert ist der finanzmathematische Barwert unter Berücksichtigung der Sterbewahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens des Versorgungsanwärters. Der versicherungsmathematische Barwert einer laufenden Rente ist die Summe der künftigen Renten unter Berücksichtigung eines bestimmten Rechnungszinses und der Sterbewahrscheinlichkeit des Rentners. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts einer laufende Rente gegebenenfalls noch mögliche Rentenanpassungen zu berücksichtigen.