Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung
Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (BBG) ist im Abrechnungsverband West von jährlich 84.600 Euro auf jährlich 87.600 Euro (= monatlich 7.300 Euro) gestiegen. Im Abrechnungsverband Ost ist die BBG von jährlich 81.000 Euro auf jährlich 85.200 Euro (= monatlich 7.100 Euro) erhöht worden. Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV ist in den alten Bundesländern von monatlich 3.290 Euro auf monatlich 3.395 Euro gestiegen. In den neuen Bundesländern ist sie von monatlich 3.150 Euro auf monatlich 3.290 Euro angehoben worden. Die Anpassungen haben Auswirkungen auf die für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Rechengrößen, z.B. bezüglich der Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG, bezüglich der Abfindbarkeit von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bezüglich der Freigrenze und dem Freibetrag gemäß § 226 Abs. 2 SGB V sowie bezüglich der Zulässigkeit der externen Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung aufgeführt.
Obergrenze des Anspruchs auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG | |
- jährlich | 3.504 Euro |
- monatlich | 292 Euro |
Mindestumwandlungsbetrag gemäß § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG | |
- jährlich | 254,63 Euro |
- monatlich | 21,22 Euro |
Steuerfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (abzuziehen hiervon sind etwaige Beiträge für eine pauschalbesteuerte Direktversicherung oder einen pauschal besteuerten Pensionskassenvertrag gemäß § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) | |
- jährlich | 7.008 Euro |
- monatlich | 584 Euro |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | |
- jährlich | 3.504 Euro |
- monatlich | 292 Euro |
Bagatellgrenze für die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG | |
- Alte Bundesländer | |
˖ laufende Leistungen | 33,95 Euro |
˖ Kapitalleistungen | 4.074 Euro |
- Neue Bundesländer | |
˖ laufende Leistungen | 32,90 Euro |
˖ Kapitalleistungen | 3.948 Euro |
Grenzbetrag für den Anspruch auf Übertragung des Übertragungswertes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG | 87.600 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | |
- jährlich | 59.850 Euro |
- monatlich | 4.987,50 Euro |
Freigrenze zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V und Freibetrag für gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V | 169,75 Euro |
Höchstfreibetrag gemäß § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII bei der Anrechnung einer Betriebsrente auf die Grundsicherung (50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII) | 251,00 Euro |
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Jahreswert 2021) | 109,1 |
- Anstieg seit 2020 (106,6) | 2,3% |
- Anstieg seit 2018 (104,0) | 4,9% |
Promillesatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (2022) | 1,8 |
Höchstgrenzen für die vom Pensionssicherungsverein einzustehenden Leistungen (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) | |
- Alte Bundesländer | |
˖ monatliche Rente | 10.185 Euro |
˖ einmalige Kapitalleistung | 1.222.200 Euro |
- Neue Bundesländer | |
˖ monatliche Rente | 9.870 Euro |
˖ einmalige Kapitalleistung | 1.184.400 Euro |
Grenzen für pauschal besteuerte Direktversicherungen/Pensionskassenverträge gemäß § 40b EStG i.d.F. vom 31.12.2004 | |
- jährlicher Höchstbetrag pro Arbeitnehmer | 1.752 Euro |
- jährlicher Höchstbetrag pro Arbeitnehmer bei Durchschnittsberechnung | 2.148 Euro |
Maximales Sterbegeld | |
für Personen, die nicht unter engen Hinterbliebenenbegriff fallen (Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten im Sinne von § 150 VVG) | 8.000 Euro |
bei Unterstützungskassenversorgungen gemäß § 2 Abs. 1 KStDV | 7.669 Euro |
Stand 01.01.2023
Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg