Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der von ihm gewährten Betriebsrenten zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen Lage zu entscheiden. Sofern die Anpassung nicht aufgrund schlechter wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unterbleiben kann, ist die Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG entweder entsprechend des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder gemäß des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbare Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum zu erhöhen. Ermittelt der Arbeitgeber den Anpassungsbedarf gemäß dem Anstieg des Verbraucherindexes für Deutschland kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Wert an. Dabei zur Ermittlung der Rentenerhöhung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von dem dem Rentenbeginn unmittelbar vorhergehenden Monat bis zum Monat vor dem jeweiligen Prüfungsstichtag auszugehen. Bei Rentenbeginn 01.07.2019 und einem Anpassungsstichtag 01.07.2022 ist folglich der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland vom Juni 2019 bis Juni 2022 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland lag im Juni 2019 bei 105,7 und im Juni 2022 bei 117,4. Daraus ergibt sich eine Preissteigerung von 11,1 % [(117,4 ÷ 105,7 – 1) · 100].

In nachstehender Tabelle sind die Werte seit 1991 aufgeführt (Jahreswerte und Juniwerte).

Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2015 = 100)

JahrJahreswertJuniwert
199165,565,1
199265,868,9
199371,971,9
199473,873,9
199575,175,1
199676,176,2
199777,677,4
199878,378,4
199978,878,8
200079,979,8
200181,581,8
200282,682,7
200383,583,5
200484,985,0
200586,286,1
200687,687,7
200789,689,4
200891,992,3
200992,292,3
201093,293,2
201195,295,1
201297,196,7
201398,598,5
201499,599,5
2015100100,4
2016100,5100,7
2017102,0102,1
2018103,8104,0
2019105,3105,7
2020105,8106,6
2021109,1109,1
2022117,4

Ähnliche Beiträge: