Am 30.12.2015 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die „Richtlinie 2014/50/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen“ soll Hindernisse an dem Recht auf Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV abbauen. Die Umsetzungsfrist der EU-Mobilitäts-Richtlinie läuft am 21.05.2018 ab. Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie tritt jedoch bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Darüber hinaus gelten die Neuerungen – anders als in der EU-Mobilitäts-Richtlinie vorgesehen – grundsätzlich nicht nur für Arbeitnehmer, die eine Arbeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufnehmen, sondern für alle Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen (§ 17 Abs. 1 BetrAVG).

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Neue Unverfallbarkeitsvoraussetzungen

Nach neuem Recht bleibt eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bereits dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres (bisher nach Vollendung des 25. Lebensjahres) endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre (bisher 5 Jahre) bestanden hat. Für vor dem 01. 01.2018 erteilte Versorgungszusagen ist in § 30g Abs. 1 BetrAVG eine Übergangsvorschrift bestimmt.

2. Anwartschaftsdynamik

Gemäß der EU-Mobilitäts-Richtlinie ist sicherzustellen, dass sich Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer genauso entwickeln, wie Anwartschaften aktiver Arbeitnehmer oder „in anderer Weise behandelt werden, die als gerecht betrachtet wird“. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe in dem neu eingefügten § 2a BetrAVG berücksichtigt. Der § 2a BetrAVG ersetzt den bisherigen Abs. 5 von § 2 BetrAVG. Die bisherigen Absätze 5a und 5b des § 2 BetrAVG werden nunmehr die Absätze 5 und 6.

Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber folgende Anpassungsmöglichkeiten:

  • Die Anwartschaft wird jährlich um ein Prozent angepasst.
  • Die Anwartschaft wird wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer angepasst.
  • Die Anwartschaft wird wie die laufenden Leistungen, die an die Versorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht werden, angepasst.
  • Die Anwartschaft wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst.

Eine Anwartschaftsanpassung ist gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG in folgenden Fällen nicht vorzunehmen:

  • Die Anwartschaft ist als nominales Anrecht festgelegt (z.B. bei einer Festbetragszusage).
  • Die Anwartschaft enthält eine Verzinsung, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt.
  • Die Anwartschaft wird über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt und die Erträge kommen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute.

Gemäß § 30g Abs. 1 BetrAVG gilt § 2a Abs. 2 nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2018. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.2017 gilt § 2a Abs. 2 dann nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20.05.2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war.

3. Einschränkung der Abfindbarkeit von Klein-Anwartschaften

Gemäß der EU-Mobilitäts-Richtlinie bedarf auch die Abfindung von unverfallbaren Klein-Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Arbeitnehmers. Im Gegensatz zu den anderen Regelungen in der EU-Mobilitäts-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber diese Bestimmung auch nur für Arbeitnehmer umgesetzt, welche eine Arbeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufnehmen.

Es ist allerdings zweifelhaft, ob der Umfang der Umsetzung ausreichend ist. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nämlich gemäß dem neu eingefügten Satz 3 von § 3 Abs. 2 BetrAVG nur dann einzuholen, „wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.“ Unverfallbare Klein-Anwartschaften von Arbeitnehmern, die erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist eine neue Arbeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufnehmen, können also nach wie vor einseitig vom Arbeitgeber abgefunden werden.

4. Erweiterte Informationspflichten

Gemäß dem neu gefassten § 4a BetrAVG bestehen ab dem 01.01.2018 weiterreichende Informationspflichten des Arbeitgebers. Insbesondere hat der Arbeitgeber nunmehr auch Auskünfte zu erteilen, ohne dass der Arbeitnehmer sein berechtigtes Interesse darlegen muss.

5. Entfall der Anpassungsprüfungspflicht bei Pensionskassen- und Direktversicherungsversorgungen

Unabhängig von der EU-Mobilitäts-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber die Anpassungsprüfungspflicht bei Versorgungen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse geändert – und zwar nicht erst zum 01.01.2018, sondern mit Wirkung zum 31.12.2015. Nunmehr entfällt gemäß § 16 Abs. 3 Nr.2 BetrAVG die Anpassungsprüfungspflicht bereits dann, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Bisher war für den Entfall der Anpassungsprüfungspflicht zusätzlich erforderlich, dass zur Berechnung der garantierten Leistungen der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Höchstrechnungszins nicht überschritten wird. Mit Urteil vom 13.12.2016 (Az. 3 AZR 344/15) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Neuregelung jedoch keine Bedeutung hat, wenn über die Anpassung laufender Leistungen an Anpassungsstichtagen vor dem Inkrafttreten der Änderung am 31.12.2015 zu entscheiden war.

6. Änderungen im Steuerrecht

Als Folge der Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen werden durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie auch die Mindestalter

jeweils ab dem 01.01.2018 auf 23 Jahre gesenkt.

Fazit: Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie führt in der Regel zu höheren Kosten des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersversorgung. Darüber hinaus erhöht sich durch die neuen Regelungen auch der administrative Aufwand der betrieblichen Altersversorgung. Zwar treten die neuen Bestimmungen erst mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft. Arbeitgeber sollten sich jedoch frühzeitig auf die Änderungen einstellen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an (040 371577) oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg

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