Bei der Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist zwischen dem Rentenstammrecht und dem Anspruch auf die konkreten Versorgungsleistungen zu differenzieren. Das Rentenstammrecht unterliegt gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf Versorgungsleistungen unterliegt hingegen der 3-jährigen Verjährungsfrist, § 18a Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 195 BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen, z. B. durch eine in der Versorgungsordnung bestimmte Ausschlussfrist, bewirkt eine Abweichung vom Gesetz zum Nachteil des Arbeitnehmers und ist daher gemäß § 19 Abs. 3 BetrAVG grundsätzlich unzulässig. Lediglich die Verjährungsfrist des Rentenstammrechts kann durch Tarifvertrag oder vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 18a Satz 1 BetrAVG).