Nach den beiden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.04.2009 (Az.: 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/089) haben viele Betriebsrentner ihre Ansprüche auf eine höhere Betriebsrente vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten erfolgreich eingeklagt (vgl. auch den Beitrag „Höhere Betriebsrente für ehemalige Gutverdiener“). Bei einem etwas anders gelagerten Fall wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klage eines Versorgungsanwärters auf Neuberechnung der betrieblichen Altersversorgung mit Urteil vom 08.12.2009 (Az.: 11 Sa 1783/07) ab. Das BAG hat mit seinem Urteil vom 17.01.2012 (Az.: 3 AZR 135/10) über die Revision des Klägers entschieden und auch hier dem zukünftigen Betriebsrentner Recht gegeben.

Dreistufige gespaltene Rentenformel

Anders als bei den, den Urteilen des BAG vom 21.04.2009 zugrunde liegenden Sachverhalten wird in der dem neuen Fall zugrunde liegenden Pensionsordnung in der Formel zur Berechnung der Versorgungsleistungen nicht unmittelbar auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) abgestellt. Auch handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um eine klassische zweistufige gespaltene Rentenformel, welche für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG einen höheren Versorgungsprozentsatz vorsieht, als für das versorgungsfähige Einkommen bis zur BBG. Die vom aktuellen BAG-Urteil begutachtete Versorgungsordnung beinhaltete vielmehr drei verschiedene Versorgungsprozentsätze:

  • 0,25 % für den Teil des pensionsfähigen Einkommens der 69.050,00 DM  (= 35.304,70 Euro) nicht übersteigt,
  • 1,90 % für den Teil des pensionsfähigen Einkommens der über 69.050,00 DM (= 35.304,70 Euro) liegt und nicht mehr als 138.100,00 DM (= 70.609,41 Euro) beträgt und
  • 1,75 % für den Teil des pensionsfähigen Einkommens der 138.100,00 DM (= 70.609,41 Euro) übersteigt.

Anpassung der Grenzwerte durch den Arbeitgeber

Dem Arbeitgeber war es gemäß der Versorgungsordnung allerdings gestattet, die beiden o.g. Grenzwerte entweder entsprechend des jährlichen Anstiegs der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Haushalts mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland (heute Verbraucherpreisindex für Deutschland) oder entsprechend des jährlichen Anstiegs der „Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherung“ nachträglich anzuheben. Von dieser Möglichkeit machte der beklagte Arbeitgeber auch regelmäßig Gebrauch. Mit Schreiben vom 07.05.2004 informierte er die Versorgungsberechtigten, dass die Grenzwerte entsprechend des Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahr 2003 angehoben werden würden. Hierbei legte der beklagte Arbeitgeber den Anstieg der tatsächlichen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.500,00 Euro auf monatlich 5.100,00 Euro zugrunde, mithin einen Steigerungssatz von 13,3 %. Er berücksichtigte also neben der regulären Erhöhung auch den sog. BBG-Sprung, der aufgrund der Einfügung des § 275c in das 6. Sozialgesetzbuch erfolgte. Allerdings – so teilte der Arbeitgeber den Versorgungsberechtigten mit – würden die Grenzwerte nicht in einem Schritt erhöht, sondern über fünf Jahr verteilt.

Klageabweisung durch das LAG Niedersachsen

Der Kläger wehrte sich mit seiner am 21.02.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen den starken Anstieg der in der Rentenformel bestimmten Grenzwerte. Hierdurch würde er in seiner betrieblichen Altersrente erhebliche Einbußen erleiden, die nicht durch eine höhere gesetzliche Rente ausgeglichen werden würden. Zu beachten sei, dass die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Umfang von 500,00 Euro monatlich nicht entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte erfolgte. Der Teil des Anstiegs der BBG, der auf die außerplanmäßige Erhöhung nach § 275 c SGB VI beruhe, dürfe vielmehr bei der Bestimmung der Grenzwerte nicht mit berücksichtigt werden. Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht noch obsiegt hatte, wies in der Berufung das LAG Niedersachsen die Klage mit Urteil vom 08.12.2009 ab. Als Begründung führte es in erster Linie an, dass die Auswirkung des „BBG-Sprungs“ in dem zu entscheidenden Fall verhältnismäßig gering war, nämlich unter 5 % des gesamten Versorgungsvolumens. Bei solch geringen Einbußen bestehe zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kein Anlass, so die niedersächsischen Richter.

BAG entscheidet zugunsten des Versorgungsanwärters

Dies beurteilte das Bundesarbeitsgericht anders und gab der Revision des zukünftigen Betriebsrentners statt. Es verwies auf seine Urteile vom 21.04.2009 und bestätigte ausdrücklich, dass der Begriff der „Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung“ in der zugrunde liegenden Versorgungsordnung mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Sinne des § 159 SGB VI verbunden ist. Die Erhöhnung der Grenzwerte in der dreistufigen Rentenformel dürfe sich daher nicht an dem tatsächlichen auf Grund des Beitragssicherungsgesetzes außerplanmäßig besonders hoch ausgefallenen Anstieg der BBG im Jahr 2003 orientieren, sondern lediglich entsprechend § 159 SGB VI an der Steigerung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte.

Praxistipp

Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel können unter folgenden Voraussetzungen relevant sein:

  1. Die versorgungsbegründende Zusage, z.B. Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage (oft als „Ruhegeldordnung“, „Versorgungsrichtlinien“ oder „Pensionsplan“ bezeichnet) muss vor dem Jahr 2003 vereinbart bzw. erstellt worden sein.
  2. Der erstmalige Bezug der betrieblichen Altersrente muss nach dem 31.12.2002 erfolgt sein.
  3. Die Höhe der Betriebsrente muss sich zumindest mittelbar an der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) orientieren.
  4. In der Regel muss das anrechungsfähige Gehalt oberhalb der bei Rentenbeginn gültigen BBG liegen.

Verjährung

Gemäß § 18a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) in Verbindung mit § 195 BGB verjähren die Ansprüche auf die wiederkehrenden Betriebsrentenzahlungen innerhalb von drei Jahren. Das sog. Rentenstammrecht dagegen verjährt erst in 30 Jahren.

Wenn Sie Fragen zur betrieblichen Altersversorgung haben, unterstützen wir Sie gerne. Insbesondere können wir für Sie überprüfen, ob die betriebliche Altersrente nach Maßgabe der Urteile des Bundesarbeitsgerichts korrekt berechnet wurde. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt, Arbeitsrecht und betriebliche Altersversorgung, Hamburg / Lüneburg

Nachtrag:

Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell. Mit Urteilen vom 23.04.2013 (Aktenzeichen 3 AZR 531/11, 3 AZR 23/11, 3 AZR 24/11, 3 AZR 512/11, 3 AZR 513/11 und 3 AZR 475/11) ist das BAG nämlich von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Umgang mit gespaltenen Rentenformeln, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) orientieren, abgekehrt (vgl. zur bisherigen Rspr. des BAG insbes. dessen Urteile vom 21.04.2009 – 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).

Zwar liegen die Urteilsbegründungen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung des BAG heißt es jedoch, dass sich eine höhere Betriebsrente aufgrund der außerordentlichen Anhebung der BBG zum 01.01.2003 allenfalls über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ergeben könne. Hierfür ist erforderlich, dass dem Betriebsrentner ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unzumutbar ist. Dies dürfte jedoch bei einem Absinken der betrieblichen Altersrente aufgrund eines „BBG-Sprungs“ nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.

26.04.2013

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