Bei einer Gesamtzusage werden nicht wie bei einer Einzelzusage jedem einzelnen Arbeitnehmer individuell Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Eine Gesamtzusage ist vielmehr die an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von Ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen (LAG Köln, Urteil vom 14.04.2021 – 11 Sa 771/20). Ein Versorgungsverhältnis kommt durch eine stillschweigende Annahmeerklärung des Arbeitnehmers gemäß § 151 Satz 1 BGB zustande. Erforderlich für diese stillschweigende Annahmeerklärung ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (ausreichend hierfür ist z.B. ein Aushang am schwarzen Brett oder die Veröffentlichung im Intranet), die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage durch die Zusage auf bAV. Eine Gesamtzusage kann grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden (BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 450/17). Werden durch die ablösende Betriebsvereinbarung die Versorgungsleistungen verschlechtert, ist das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte „Drei-Stufen-Model“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.01.2015 entschieden, dass ein im Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen regelmäßig dynamisch ist (BAG, Urteil vom 13.01.2015 – 3 AZR 897/12). In dem vorgenannten Urteil hat das BAG klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zusagt. Sofern sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten soll, müsse der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen.

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