Unter einer GGF-Zusage ist eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer beherrschenden Stellung zu verstehen. Ein „beherrschender“ Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Für ihn findet folglich das Betriebsrentengesetz keine Anwendung. Von einer beherrschenden Stellung ist auszugehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 % der Geschäftsanteile hält oder er zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern, welche eine gleichgerichtete Interessenlage haben, 50 % der Gesellschaftsanteile hält und er selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, Urteil vom 01.10.2019 – II ZR 386/17). Für eine GGF-Versorgung gelten in steuerlicher Hinsicht besondere Voraussetzungen. Werden diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dies zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.