Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist ein neuer Teil 4a (§§ 244a – 244d) für reine Beitragszusagen in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt worden. Gemäß § 244b Abs. 1 Nr. 1 VAG dürfen Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, welche garantierte Leistung beinhalten.