Mit dem zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz sollte der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern erhöht werden. Im Zentrum des Gesetzes steht das Sozialpartnermodell, nach welchem auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen und Optionssysteme eingeführt werden können. Darüber hinaus wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz der steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG von 4 % auf 8 % der für die alten Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht und der Anspruch auf einen Förderbetrag bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung zugunsten von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen eingeführt. Außerdem beinhaltet das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Regelung über einen Arbeitgeberpflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung. Ferner wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz die Anrechnung der Betriebsrente auf die staatliche Grundsicherung eingeschränkt.

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