Das Bedarfsdeckungsverfahren ist eine Unterform des Deckungsbeitragsverfahrens. Beim Bedarfsdeckungsverfahren müssen die Anwartschaften nicht mehr aktiver Mitglieder und die Ansprüche von Rentenbeziehern bereits ausfinanziert sein. Insofern ergibt sich aus diesem Finanzierungsverfahren für diesen Personenkreis keine andere Rückstellungsbildung als bei einer individuell nach dem Äquivalenzprinzip kalkulierten Finanzierung. Es sind folglich keine weiteren Beitragszahlungen vorgesehen.