Zu der Frage, ob befristet beschäftigte Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden dürfen, gibt es in der einschlägigen Fachliteratur unterschiedliche Auffassungen. Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 15.01.2013 (Az. 3 AZR 4/11), dass eine entsprechende Differenzierung in einem Versorgungstarifvertrag zulässig ist, sofern die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue dadurch ausreichend berücksichtigt wird, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angerechnet wird. Das LAG Niedersachsen sah hingegen in der unterschiedlichen Behandlung zwischen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern und befristet beschäftigten Arbeitnehmern einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. Gegen die Entscheidung des LAG Niedersachsen legte der beklagte Arbeitgeber Revision beim BAG ein. Allerdings hat das BAG die Frage offen gelassen, ob der Aussschluss von befristet beschäftigten Arbeitnehmern von der betrieblichen Altersversorgung zulässig ist (dortiges Aktenzeichen 3 AZR 433/19).