Bis zum 31.12.2017 nicht im BetrAVG vorgesehen war eine reine Beitragszusage, also eine Zusage, bei der sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Zahlung des versprochenen Versorgungsbeitrags beschränkt. Erst seit dem 01.01.2018 ist eine reine Beitragszusage auf tariflicher Grundlage möglich (siehe Artikel Das Sozialpartnermodell nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz).
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