Bei der zum 01.01.1999 in das Betriebsrentengesetz aufgenommenen beitragsorientierten Leistungszusage verspricht der Arbeitgeber wie bei der Leistungszusage eine Versorgungsleistung. Im Vordergrund steht jedoch ein bestimmter Beitrag, der nach (versicherungs-)mathematischer Umrechnung für das Erreichen der versprochenen Leistung erforderlich ist. In der Praxis wird in der Versorgungszusage regelmäßig nur der Beitrag, nicht aber die daraus resultierende Versorgungsleistung genannt. Anders als bei der Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist bei einer beitragsorientierten Leistungszusage nicht gewährleistet, dass für die Versorgungsleistungen mindestens die Summe der zugesagten Beiträge (soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden) zur Verfügung steht. Vielmehr kann bei einer beitragsorientierten Leistungszusage das für die Versorgungsleistungen zur Verfügung stehende garantierte Vertragsguthaben die Summe der zugesagten Beiträge unterschreiten.

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