Mit dem zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist unter anderem bestimmt worden, dass gesetzlich Krankenversicherte auf Betriebsrenten statt – wie bis dahin – den halben nunmehr den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse auf die Betriebsrente zu entrichten haben, § 229 Abs. 1 SGB V. Darüber hinaus wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz geregelt, dass eine Beitragspflicht auf einmalige betriebliche Kapitalleistungen auch dann besteht, wenn die Kapitalleistung schon vor Rentenbeginn vereinbart worden war (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Bis zum Inkrafttreten des GMG waren Kapitalleistungen nur dann der Beitragspflicht unterworfen, wenn sie an die Stelle einer ursprünglich vereinbarten Betriebsrente getreten sind.