Sagt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Leistung für den Fall des Verlusts oder der Beeinträchtigung von Grundfähigkeiten (z. B. Sprechen, Gehen, Sehen) zu, dient dies nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und stellt damit eine betriebliche Altersversorgung dar.