Unter einer GGF-Zusage ist eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer beherrschenden Stellung zu verstehen. Ein „beherrschender“ Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Für ihn findet folglich das Betriebsrentengesetz keine Anwendung. Von einer beherrschenden Stellung im arbeitsrechtliche Sinne ist auszugehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 % der Geschäftsanteile hält oder er als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer gemeinsam mit einem oder mehreren Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer(n), 50 % der Gesellschaftsanteile hält und er selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, Urteil vom 01.10.2019 – II ZR 386/17). Für eine GGF-Versorgung gelten in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich besondere Voraussetzungen. Werden diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dies zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

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