Die Beurteilung, ob sog. „GGF-Zusagen“, also Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer*, die an der Gesellschaft beteiligt sind, dem gesetzlichen Insolvenzschutz gemäß § 7 ff. BetrAVG unterliegen, kann bei manchen Fallkonstellationen Schwierigkeiten bereiten. Maßgeblich für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt. Sofern dies der Fall ist, tritt bei Insolvenz der GmbH der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (im Folgenden als „PSV“ bezeichnet) bis zu den in § 7 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Höchstgrenzen in die Versorgungsschuldnerstellung der GmbH ein. Fällt der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes, ist mangels gesetzlichem Insolvenzschutz die Einrichtung eines vertraglichen Insolvenzschutzes anzuraten.

Kein gesetzlicher Insolvenzschutz für Alleingesellschafter und Mehrheitsgesellschafter

Gemäß dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unterfallen auch Nichtarbeitnehmer mit gesellschaftsrechtlicher Beteiligung, denen Versorgungszusagen für eine Tätigkeit für ein Unternehmen erteilt werden, unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei dem Betriebsrentengesetz um ein Arbeitnehmerschutzgesetz handelt. Daher ist der weite Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einschränkend dahingehend auszulegen, dass Versorgungsberechtigte dann von der Geltung des Betriebsrentengesetzes ausgenommen sind, wenn ihre Versorgungsansprüche auf Tätigkeiten beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen erbracht haben. Dies trifft auf solche Personen zu, die aufgrund des Umfangs ihrer Unternehmensanteile und ihres Einflusses auf die Gesellschaft mit dieser so sehr verbunden sind, dass sie sie als ihre eigene betrachten können und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Pensionssicherung dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzustellen sind. Hierunter fallen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in erster Linie Alleingesellschafter, die sich als Geschäftsführer selbst eine Pensionszusage gegeben haben. Dies gilt jedoch auch für Mehrheitsgesellschafter, denn auch bei diesen „überwiegt die auf der hohen Kapitalbeteiligung in Verbindung einer entsprechenden Leitungsmacht beruhende Unternehmerstellung die dienstvertragliche Einkleidung seiner Unternehmertätigkeit noch so eindeutig, dass der Charakter von Versorgungsbezügen als Unternehmerlohn gegenüber ihrer rechtlichen Eigenschaft als Betriebsrente ganz in den Vordergrund tritt und den Vergleich mit den gesetzlich nicht gesicherten Einnahmen eines Einzelkaufmanns nahe legt“ (BGH, Urteil vom 28.04.1980 – II ZR 254/78).

Minderheitsgesellschafter

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligungsquoten unterhalb von 50 % unterfallen hingegen grundsätzlich dem Geltungsbereich des BetrAVG. Sie haben in der Regel nicht eine so überragende Stellung, dass sie das Unternehmen, für das sie arbeiten, als ihr eigenes betrachten. Allerdings sind solche Gesellschafter-Geschäftsführer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Schutz des Betriebsrentengesetzes ausgenommen, die zwar nicht selbst die Mehrheit der Geschäftsanteile an der GmbH halten, diese aber zusammen mit anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern erreichen, sofern mit diesen Gesellschafter-Geschäftsführern eine gleichgerichtete Interessenlage besteht. Eine gleichgerichtete Interessenlage ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer zeitgleich eine Pensionszusage im Umfang ihrer individuellen Beteiligungsquote erhalten. Trotz einer solchen Konstellation nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Beteiligung gänzlich unbedeutend ist. Hiervon ist auszugehen, wenn ihr Gesellschaftsanteil 10 % nicht übersteigt.

Gesellschaftsanteil von genau 50 %

Lange Zeit gab es zu der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu genau 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist, unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt, keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung. Erst mit Urteil vom 01.10.2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einer solchen Konstellation der Gesellschafter-Geschäftsführer keine arbeitnehmerähnliche Person ist und nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt (BGH, Urteil vom 01.10.2019 – Az. II ZR 386/17). Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer 50 %igen kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren könne. Dies reiche aus, um eine hinreichende Leitungsmacht im Unternehmen anzunehmen, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als eigenes tätig wird; er habe nämlich eine deutlich einflussreichere Stellung im Unternehmen als ein Arbeitnehmer.

Übersicht

Nachstehend sind die denkbaren Fallkonstellationen für die Frage des gesetzlichen Insolvenzschutzes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aufgeführt.

GesellschaftsanteilInsolvenzschutz gemäß §§ 7 - 15 BetrAVG?
mehr als 50%NEIN
genau 50%NEIN
weniger als 50%, aber mehr als 10%Grundsätzlich JA. Ausnahme: Zusammen mit Mitgesellschafter-Mitgeschäftsführern werden mindestens 50% der Anteile gehalten und es besteht eine gleichgerichtete Interessenlage
nicht mehr als 10%JA

Voraussetzungen für die Leistungspflicht des PSV

Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt, sind laufende Leistungen und gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften aus einer Pensionszusage durch den PSV insolvenzgesichert. Folgende Sicherungsfälle begründen eine Leistungspflicht des PSV:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • außergerichtlicher Vergleich des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens (mit Zustimmung des PSV)
  • vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlich fehlender Insolvenzmasse

Neben der unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) ist auch eine mittelbare Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds insolvenzgesichert. Darüber hinaus kann bei Vorliegen bestimmter Umstände auch eine mittelbare Versorgungszusage über eine Direktversicherung insolvenzgesichert sein – zum Beispiel, wenn im Direktversicherungsvertrag lediglich ein unwiderrufliches oder eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bestimmt ist. Ab Inkrafttreten der Änderung von § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zum 01.01.2022 haftet der PSV auch dann, wenn eine mit der Versorgung beauftragte (regulierte) Pensionskasse insolvent wird oder Leistungskürzungen vornimmt und bei dem daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig gewordene Arbeit-geber später ein Sicherungsfall gemäß § 7 BetrAVG eintritt.

Da es sich bei der Mitgliedschaft im PSV um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt, ist die Einstandspflicht des PSV unabhängig von der Beitragszahlung. Der PSV muss also auch dann Insolvenzschutz gewähren, wenn er keinerlei Beiträge vom Arbeitgeber erhalten hat. Andersherum kann durch eine freiwillige Beitragszahlung auch kein gesetzlicher Insolvenzschutz bewirkt werden (BAG, Urteil vom 11.11.2014 – 3 AZR 404/13).

Haben Sie Fragen zum Insolvenzschutz einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer? Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Eine Übersicht zu den wichtigsten Fakten zur „GGF-Zusage“ finden Sie in unserem Beitrag „Die GGF-Versorgung – ein kurzer Überblick“.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg, Lüneburg

* Selbstverständlich gelten die Ausführungen in diesem Beitrag in gleicher Weise für Gesellschafterinnen-Geschäftsführerinnen, auch wenn im Folgenden der Begriff „Gesellschafter-Geschäftsführer“ verwendet wird. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf geschlechtsspezifische Doppelnennungen verzichtet.

 

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