Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ersetzt der Pensionssicherungsverein bei den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskassenzusage sowie in Ausnahmefällen auch bei Zusagen über eine Direktversicherung den Arbeitgeber in dessen Versorgungschuldnerstellung. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsberechtigte laufende Leistungen bezieht oder seine Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar ist. Der Versorgungsberechtigte ist grundsätzlich so zu stellen, als wenn die Insolvenz des Arbeitgebers nicht eingetreten wäre. Eine gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG besteht für den PSV jedoch nicht. Allerdings hat der PSV die laufende Leistung anzupassen, wenn die Versorgungszusage eine Dynamisierungsklausel enthält (BAG- Urteil vom 22.03.1983 – 3 AZR 574/81).
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