Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers oder eines anderen in § 7 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Sicherungsfalls übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) bei den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage, Pensionsfonds und Unterstützungskassenzusage sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse die Versorgungschuldnerstellung. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsberechtigte zu dem in § 17 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Personenkreis gehört. Darüber hinaus muss er entweder bereits laufende Leistungen beziehen oder einen Anspruch auf eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft haben.  Der Versorgungsberechtigte ist grundsätzlich so zu stellen, als wenn die Insolvenz des Arbeitgebers nicht eingetreten wäre. Eine gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG besteht für den Pensionssicherungsverein jedoch nicht. Allerdings hat der PSV die laufende Leistung anzupassen, wenn die Versorgungszusage eine Dynamisierungsklausel enthält (BAG- Urteil vom 22.03.1983 – 3 AZR 574/81).

Der Pensionsfonds ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Er wurde im Jahr 2001 eingeführt. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer lebenslange Rente oder einer Kapitalzahlung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Als Rechtsform kommen die Aktiengesellschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Betracht. Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bestehen aufgrund liberalerer Anlageschutzregelungen größere Freiheiten bei der Vermögensanlage als bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse.

Bei der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Pensionsfonds handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer haben gemäß § 236 Abs. 1 Nr. 3 VAG und § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen gegenüber dem Pensionsfonds. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG darf der Pensionsfonds keine „Beitrags-Leistungsgarantie“ für alle Leistungsfälle abgeben. Der Pensionsfonds muss vielmehr die Möglichkeit haben, entweder von den ursprünglich kalkulierten Leistungen oder von den ursprünglich kalkulierten Beiträgen abzuweichen. Sofern es sich bei der zugrunde liegenden Versorgungszusage nicht um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handelt, kann zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber eine Nachschusspflicht für den Fall einer Unterdeckung vereinbart werden. Realisiert sich die Nachschusspflicht und leistet der Arbeitgeber die nachzuzahlenden Beiträge nicht, hat der Pensionsfonds bezüglich der an die Arbeitnehmer zu erbringenden laufenden Leistungen ein Kürzungsrecht.

Die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds geleisteten Beiträge sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der für die alten Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei. Darüber hinaus sind sie grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 SV e.V. bis zu 4 % der BBG beitragsfrei in der Sozialversicherung. Gemäß § 3 Nr. 66 EStG können zudem Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften aus unmittelbaren Versorgungszusagen oder Zusagen über eine Unterstützungskasse steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.

Gemäß § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG wird eine Pensionskasse definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Bei einer Pensionskasse handelt es sich gemäß § 118a VAG um ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen. Zu differenzieren ist zwischen deregulierten Pensionskassen (dies sind in der Regel von Lebensversicherungsunternehmen gegründete sog. Wettbewerbspensionskassen) und regulierten Pensionskassen (in der Regel Firmenpensionskassen). Bei letzteren umfasst die Versicherungsaufsicht den gesamten Geschäftsbetrieb. Zudem müssen die regulierten Pensionskassen die Höchstzinsvorschriften des § 65 Abs. 1 VAG im Gegensatz zu den deregulierten Pensionskassen nicht beachten.

Die Pensionskasse der Caritas, Schwestergesellschaft der Kölner Pensionskasse, ist eine regulierte Pensionskasse im Sinne von § 233 VAG. Die Pensionskasse der Caritas hat angekündigt, aufgrund eines Fehlbetrags in der Bilanz Leistungskürzungen vorzunehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pensionskasse der Caritas die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts entzogen, weil die Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt seien und auch kein hinreichender Finanzierungsplan zur Beseitigung der Unterdeckung vorgelegt worden sei.