§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt eine grundsätzliche Passivierungspflicht für Versorgungsverpflichtungen. Allerdings braucht gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB bei einer unmittelbaren Versorgungszusage eine Rückstellung in der Handelsbilanz nicht gebildet zu werden, wenn der Versorgungsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1.1.1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch später erhöht. Ein Passivierungswahlrecht besteht darüber hinaus gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB bei mittelbaren Versorgungsverpflichtungen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Unterdeckung eines externen Versorgungsträgers solange eine mittelbare Verpflichtung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB anzunehmen ist, solange der externe Versorgungsträger die an ihn gerichteten Ansprüche noch planmäßig bedienen kann. Erst wenn der externe Versorgungsträger nicht mehr in der Lage ist, die Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen, entfällt das Passivierungswahlrecht – mit der Folge dass vom Arbeitgeber zwingend Rückstellungen in der Handelsbilanz zu bilden sind. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB keine Rückstellungen zu bilden, hat er gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB die Versorgungsverpflichtungen im Anhang der Bilanz und im Konzernanhang anzugeben.

Der sogenannte Past Service ist der Teil der Versorgungsanwartschaft, der vom Arbeitnehmer schon erdient wurde. Hinsichtlich des Past Service ist der Besitzstandsschutz sehr hoch. Eingriffe in den Past Service sind nur möglich, wenn zwingende Gründe im Sinne des Drei-Stufen-Modells vorliegen.

Gemäß § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004 (§ 40b EStG a. F.) dürfen Beiträge für eine Direktversicherung und Zuwendungen an eine Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 20 % versteuert werden. Hierbei ist grundsätzlich ein Höchstbetrag von 1.752 Euro pro Jahr zu beachten (§ 40b Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.). Gemäß § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. kann der pauschalsteuerte Höchstbetrag allerdings dann auf 2.148 Euro pro Jahr erhöht werden, wenn der Durchschnittsbeitrag für in einem gemeinsamen Vertrag versicherten Arbeitnehmern 1.752 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Schuldner der Pauschalsteuer im Außenverhältnis ist der Arbeitgeber. Sofern nicht die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer jedoch gegenüber dem Arbeitgeber im Innenverhältnis auszugleichen.

Bei bestimmten Sachverhalten kann der Arbeitgeber wählen, ob er die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer bei Zahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt abführt oder die Lohnsteuer pauschaliert. Entscheidet er sich für die Pauschalierung, hat er die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, § 40 b Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 S. 1 EStG. Er wird also Schuldner der Lohnsteuer. Möglich ist jedoch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, nach welcher die Pauschalsteuer vom Arbeitnehmer getragen wird. In Ausnahme zu allen anderen Pauschalierungstatbeständen des Einkommensteuerrechts kann der Arbeitgeber bei Vorliegen von als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit einzustufenden Sonderzahlungen i.S.v. § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 3 S. 2 EStG nach § 40b Abs. 4 EStG nicht frei wählen, ob er die Lohnsteuer pauschal versteuert oder ob er sie vom Lohn des Arbeitnehmers einbehält und dann an das Finanzamt abführt. Er muss die Sonderzahlung vielmehr zwingend mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 % der Sonderzahlung versteuern. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist § 40b Abs. 4 EStG verfassungswidrig (BFH-Beschlüsse vom 14.11.2013 – Az: VI R 49/12 und VI R 50/12). Grund hierfür sei, dass der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte eines anderen Rechtsubjekts entrichten müsse. Damit werde das von Art. 3 Abs. 1 GG umfasste Gebot, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten, in krasser Weise verfehlt.

Der Begriff „pay and forget“ wird oftmals im Zusammenhang mit im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 eingeführten reinen Beitragszusagen verwendet. Danach ist der Arbeitgeber nur zur Zahlung des Versorgungsbeitrags verpflichtet und unterliegt grundsätzlich keinen Haftungsrisiken. Der Begriff „pay and forget“ soll ausdrücken, dass der Arbeitgeber nur den Versorgungsbeitrag zu zahlen hat und sich ansonsten keine Sorgen machen muss.