Unter den Begriff Kapitaldeckungsverfahren fallen alle Finanzierungsverfahren, die nach versicherungsmathematischen Kriterien eine Deckung der durch angesparte Beiträge erworbenen Ansprüche durch einen Kapitalstock anstreben. Im Gegensatz dazu wird beim Umlageverfahren Vermögen nicht planmäßig angespart. Die Funktion von etwaigem Vermögen beschränkt sich beim Umlageverfahren darauf, Schwankungen in der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Ähnliche Beiträge:
- Der neue Versorgungsausgleich und seine Auswirkung auf die betriebliche Altersversorgung – ein kurzer Überblick
- Wirksamkeit eines Rückforderungsausschlusses in Unterstützungskassen-Satzung
- Beitragspflichtige Einnahmen gesetzlich krankenversicherter Rentner
- Die Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung
- Mindestaltersgrenzen bei GGF-Zusagen