Unter den Begriff Kapitaldeckungsverfahren fallen alle Finanzierungsverfahren, die nach versicherungsmathematischen Kriterien eine Deckung der durch angesparte Beiträge erworbenen Ansprüche durch einen Kapitalstock anstreben. Anders als beim Umlageverfahren fließen beim Kapitaldeckungsverfahren die Beitragszahlungen für den einzelnen Versorgungsberechtigten auf sein eigenes Versorgungskonto und dienen zusammen mit den Zinserträgen daraus der Finanzierung seiner persönlichen Versorgungsleistung. Ein etwaiger Personalabbau beim Arbeitgeber hat bei Finanzierung gemäß dem Kapitaldeckungsverfahren keine Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbeiträge. Der Nachteil des Kapitaldeckungsverfahrens ist deren Anfälligkeit gegen Inflation, Aktienkursverfall und sonstige Anlageschwankungen.
In einer Versorgungszusage kann das Wahlrecht des Arbeitnehmers bestimmt werden, die zugesagte Rente in kapitalisierter Form zu erhalten. Wird das Kapitalwahlrecht allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrags) vereinbart, findet das Abfindungsverbot gemäß § 3 BetrAVG Anwendung. Darüber hinaus darf das Kapitalwahlrecht nicht nach Beginn der Rentenzahlung ausgeübt werden. Bei Zusagen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ist zudem aus nachstehendem Grund darauf zu achten, dass das Kapitalwahlrecht nicht zu früh ausgeübt wird: Gemäß dem Wortlaut des § 3 Nr. 63 EStG ist für die Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung keine einmalige Kapitalzahlung möglich. Vielmehr ist die Auszahlungsform einer Rente oder eines Auszahlungsplans erforderlich. Die Finanzverwaltung hat jedoch in seinem BMF-Schreiben vom 6.12.2017 (Gz. IV C 5 – S 2333/17/10002) klargestellt, dass ein in der Versorgungszusage bestimmtes Kapitalwahlrecht der Steuerfreiheit nicht entgegensteht. Allerdings kann die Ausübung des Wahlrechts zur Aufrechterhaltung der Steuerfreiheit nur innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgen. Die Gestaltung eines Kapitalwahlrechts hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Bei einer Leistungszusage ist im Rahmen der Einräumung eines Kapitalwahlrechts zwingend zu regeln, wie hoch der Rechnungszins ist bzw. wie er sich bestimmt. Zum Beispiel kann geregelt werden, dass sich der maßgebliche Rechnungszins nach der Höhe des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 HGB / 10-Jahresdurchschnitt bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren richtet. Darüber hinaus sind bei der Gestaltung eines Kapitalwahlrechts die biometrischen Berechnungsgrundlagen festzulegen (z. B. die bei Ausübung des Kapitalwahlrechts aktuellen Heubeck-Richttafeln).