Klein-Anwartschaften (auch Kleinst-Anwartschaften oder Bagatellanwartschaften genannt) sind Versorgungsanwartschaften, die die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht überschreiten. Klein-Anwartschaften können bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber grundsätzlich einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Zur Steuerpflicht sowie zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung der Abfindungsbeträge siehe unseren Artikel über die Abfindung einer Klein-Anwartschaft.
Klein-Renten sind laufende Leistungen, die die in § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigen. Sie können vom Arbeitgeber abgefunden werden. Die Zustimmung des Betriebsrentners ist hierfür nur erforderlich, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.2005 gezahlt wurde.