Als gespaltene Rentenformel wird eine Bestimmung zur Höhe der Versorgungsleistungen bezeichnet, nach der für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) höhere Versorgungsleistungen vorgesehen sind, als für den Einkommensteil bis zur BBG. Unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt es zu der Frage, welche Folge die außerplanmäßige Anhebung der BBG durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 für von einer gespaltenen Rentenformel betroffene Versorgungsberechtigte hat. Während das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 zunächst entschied, eine gespaltene Rentenformel müsse dahingehend ausgelegt werden, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt, hat es in seinem Urteil vom 23.04.2013 (Az. 3 AZR 457/11) an dieser Auffassung nicht festgehalten. Vielmehr vertritt das BAG nunmehr die Meinung, dass sich ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerplanmäßigen Anhebung der BBG allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben kann.
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