Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können auch auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechtdarstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch die sachfremde Gruppenbildung (BAG-Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 362/11). Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (BAG-Urteil vom 13.11.2012 – 3 AZR 557/10).
Im gerichtlichen Verfahren obliegt zunächst dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Er muss im Falle einer Ungleichbehandlung zunächst vergleichbare Arbeitnehmer benennen, welche die begehrte betriebliche Altersversorgung erhalten. Ist dies erfolgt, muss der Arbeitgeber darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört.
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