Betriebsrenten sind gemäß § 16 BetrAVG grundsätzlich alles drei Jahre anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dem nicht entgegensteht (ausführlich siehe unseren Artikel Anpassung von Betriebsrenten). Bei einem Konzernunternehmen, welches aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob die Zurechnung einer günstigen, eine Anpassung zulassende, wirtschaftlichen Lage eines anderen Konzernunternehmens vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens an, es sei denn, der die Versorgung schuldende Arbeitgeber kann darlegen, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag für den Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage nicht verwirklicht hat (BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 739/13). Ein Gewinnabführungsvertrag (auch Ergebnisabführungsvertrag genannt) ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit einem Beherrschungsvertrag gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 2 98/13).

Ähnliche Beiträge: