Betriebsrenten sind gemäß § 16 BetrAVG grundsätzlich alles drei Jahre anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dem nicht entgegensteht (ausführlich siehe unseren Artikel Anpassung von Betriebsrenten). Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers der versorgungsberechtigten Person – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der ehemalige Arbeitgeber in ein Konzern eingebunden ist. Unerheblich ist grundsätzlich die wirtschaftliche Lage des Konzerns insgesamt oder eines den ehemaligen Arbeitgeber beherrschenden Konzernunternehmens. Von diesem Grundsatz abgewichen wird bei Vorliegen eines besonderen Vertrauenstatbestands, durch welchen bei den Versorgungsempfängern das Vertrauen erweckt wurde, dass trotz schlechter wirtschaftlicher Lage des ehemaligen Arbeitgebers ein anderes Konzernunternehmen für die Erfüllung der Versorgungszusage eintreten wird. Darüber hinaus ist ein Berechnungsdurchgriff bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrags anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen seine Leitungsmacht ohne Rücksicht auf das beherrschte Unternehmen ausübt und der Arbeitgeber nicht darlegt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag für den Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage nicht verwirklicht hat (BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 739/13). Ein Gewinnabführungsvertrag (auch Ergebnisabführungsvertrag genannt) ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit einem Beherrschungsvertrag gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13).

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