Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber keine allgemeinen Beratungspflichten. Hinweis- und Informationspflichten können sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalls und einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Auskünfte zur betrieblichen Altersversorgung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, müssen richtig, eindeutig und vollständig sein (BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18).

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