Eine externe Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist nur ausnahmsweise möglich. Bei ihr begründet das Familiengericht in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine betriebliche Altersversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger, als demjenigen, bei dem die betriebliche Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht. Diesen sog. Zielversorgungsträger kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte wählen. Gleichzeitig entscheidet das Familiengericht, dass der Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten um den Ausgleichswert kürzen muss. Im Gegensatz zur internen Teilung können bei der externen Teilung vom Versorgungsträger keine Teilungskosten erhoben werden.