Sofern bei einer Zusage über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse für die Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht die versicherungsförmige Lösung sondern das Quotierungsprinzip angewendet wird, kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Ergänzungsanspruch gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrAVG (bei Direktversicherung) bzw. gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BetrAVG (bei Pensionskasse) haben – nämlich dann, wenn der gemäß dem Quotierungsverfahren ermittelte Betrag bei Eintritt des Versorgungsfalls über den gemäß der versicherungsförmigen Lösung ermittelten Betrag hinausgeht. In dem Fall kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die Differenz verlangen.

Bis zum 31.12.2000 war der Begriff Erwerbsunfähigkeit gesetzlich definiert (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF). Durch das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die bisherigen gesetzlichen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. In vielen Versorgungsordnungen findet sich jedoch immer noch der Begriff Erwerbsunfähigkeit. Ergibt die Auslegung der Bestimmung in der Versorgungsordnung, dass eine Invalidenrente geleistet wird, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, hat der Arbeitnehmer gemäß dem Urteil des BAG vom 19.01.2011 (Az. 3 AZR 83/09) Anspruch auf Invalidenrente, wenn er voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI nF ist.