In Rechtsprechung und Fachliteratur zur betrieblichen Altersversorgung wird oft der Begriff Dotierungsrahmen verwendet. Damit ist die Höhe der zukünftigen finanziellen Belastung des Arbeitgebers aus der Versorgungszusage gemeint. Bei der Ermittlung des Dotierungsrahmens sind u. a. der Rechnungszins, die Erlebens-, Verheiratungs-, und Invaliditätswahrscheinlichkeit der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die Fluktuation und die voraussichtliche Gehaltsentwicklung im Unternehmen sowie die erwartete Rentenanpassung zu berücksichtigen.
Bei individualrechtlichen Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug, Betriebsvereinbarungen und Vereinbarungen nach dem Sprecherausschussgesetz ist die Änderung von Versorgungszusagen zulässig, wenn die Voraussetzung des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells erfüllt sind. Nach dem Drei-Stufen-Modell müssen für die Zulässigkeit der Änderung der Versorgungszusage je nach Intensität des Eingriffs in den Besitzstand bestimmte Gründe vorliegen. Hierbei wird der Besitzstand in drei Stufen unterteilt. Den höchsten Schutz genießt die 1. Stufe des Besitzstandes. Sie umfasst den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft. In die 1. Stufe des Besitzstandes kann nur bei Vorliegen von sog. zwingenden Gründen eingegriffen werden. In die 2. Besitzstandsstufe wird eingegriffen, wenn die Leistungshöhe von variablen Berechnungsfaktoren – wie etwa von der Höhe des Gehalts – abhängt und diese variablen Berechnungsfaktoren zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Ein solcher Eingriff in die bis zum Stichtag erdiente Anwartschaftsdynamik ist nur zulässig, wenn sog. triftige Gründe vorliegen. Die 3. Stufe des Besitzstandes schützt auch künftige Zuwächse der Versorgungsanwartschaft. Ein Eingriff in die 3. Besitzstandsstufe liegt also bereits bei jeder Verschlechterung der Versorgungszusage vor. Für den Eingriff in die 3. Besitzstandsstufe reichen sog. sachlich-proportionale Gründe aus.
Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege: Die unmittelbare Versorgung, die Versorgung über eine Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. In seinem Urteil vom 12.06.2007 (Az.: 3 AZR 186/06) hat das BAG entschieden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung des sich aus der Versorgungszusage ergebenden Durchführungswegs bestehen kann. Das LAG Hessen vertritt die Auffassung, dass ein Wechsel des Durchführungsweges nur dann nicht der Zustimmung durch den Arbeitnehmer bedarf, wenn er für diesen keinerlei Nachteile, auch keine steuerlichen Nachteile hat (Urteil vom 08.04.2009 – 8 Sa 1323/08).