Führt der Arbeitnehmer einen für ihn vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat in der Stellung des Versicherungsnehmers weiter, unterliegt er den in § 2 Abs. 2 Sätze 4-6 BetrAVG bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen.“ Nach Auffassung des BGH gilt das in § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG bestimmte Verbot jedoch nur für die Versorgungsanwartschaft, nicht mehr hingegen, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (BGHUrteil vom 20.5.2020 – IV ZR 124/19). Gemäß dem Verbot der Inanspruchnahme des Rückkaufswerts aufgrund Kündigung ist es dem Arbeitnehmer untersagt, den Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Direktversicherungsvertrags in Anspruch zu nehmen soweit er auf Beitragszahlungen des Arbeitgebers beruht. Im Falle einer Kündigung wird der Direktversicherungsvertrag für diesen Teil beitragsfrei gestellt.

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