Bei individualrechtlichen Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug, Betriebsvereinbarungen und Vereinbarungen nach dem Sprecherausschussgesetz ist die Änderung von Versorgungszusagen zulässig, wenn die Voraussetzung des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells erfüllt sind. Nach dem Drei-Stufen-Modell müssen für die Zulässigkeit der Änderung der Versorgungszusage je nach Intensität des Eingriffs in den Besitzstand bestimmte Gründe vorliegen. Hierbei wird der Besitzstand in drei Stufen unterteilt. Den höchsten Schutz genießt die 1. Stufe des Besitzstandes. Sie umfasst den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft. In die 1. Stufe des Besitzstandes kann nur bei Vorliegen von sog. zwingenden Gründen eingegriffen werden. In die 2. Besitzstandsstufe wird eingegriffen, wenn die Leistungshöhe von variablen Berechnungsfaktoren – wie etwa von der Höhe des Gehalts – abhängt und diese variablen Berechnungsfaktoren zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Ein solcher Eingriff in die bis zum Stichtag erdiente Anwartschaftsdynamik ist nur zulässig, wenn sog. triftige Gründe vorliegen. Die 3. Stufe des Besitzstandes schützt auch künftige Zuwächse der Versorgungsanwartschaft. Ein Eingriff in die 3. Besitzstandsstufe liegt also bereits bei jeder Verschlechterung der Versorgungszusage vor. Für den Eingriff in die 3. Besitzstandsstufe reichen sog. sachlich-proportionale Gründe aus.

Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege: Die unmittelbare Versorgung, die Versorgung über eine Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. In seinem Urteil vom 12.06.2007 (Az.: 3 AZR 186/06) hat das BAG entschieden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung des sich aus der Versorgungszusage ergebenden Durchführungswegs bestehen kann. Das LAG Hessen vertritt die Auffassung, dass ein Wechsel des Durchführungsweges nur dann nicht der Zustimmung durch den Arbeitnehmer bedarf, wenn er für diesen keinerlei Nachteile, auch keine steuerlichen Nachteile hat (Urteil vom 08.04.2009 – 8 Sa 1323/08).

siehe Nahestehende Personen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 VersAusglG. Beispiel: Eheschließung 20.01.1990, Zustellung des Scheidungsantrags: 10.02.2013 => Die Ehezeit beträgt 13 Jahre und 1 Monat.

Der Begriff Ehezeitanteil ist in § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) legal definiert als „die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten“. Der Ehezeitanteil ist gemäß dem Halbteilungsgrundsatz zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Eigenbeiträge sind vom Gehalt einbehaltene Beiträge des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit einer Versorgungseinrichtung originär selbst verpflichtet ist. Bei der Verwendung von Eigenbeiträgen zugunsten der Altersvorsorge liegt grundsätzlich keine betriebliche Altersversorgung vor. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine betriebliche Altersversorgung anzunehmen, wenn die Eigenbeiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung geleistet werden und eine vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen umfasst (Umfassungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).

Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis von Eigenkapital zur Bilanzsumme eines Unternehmens. Ob es bei der Frage, wann der Versorgungsschuldner aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage eine Betriebsrentenanpassung nicht vornehmen muss, neben der Eigenkapitalverzinsung auch auf die Eigenkapitalquote ankommt, ist umstritten. Die besseren Argumente sprechen für eine Berücksichtigung der Eigenkapitalquote. Dies zeigt sich bei dem Vergleich zweier gleichartiger Unternehmen mit gleich hohen Bilanzsummen, aber unterschiedlich hohem Eigenkapital. Wird alleine die Eigenkapitalrendite als Maßstab für die wirtschaftliche Lage im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu Grunde gelegt, kann es zu dem Ergebnis kommen, dass bei gleich hohen Jahresergebnissen das Unternehmen mit dem höheren Eigenkapital nicht zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet ist, während das Unternehmen mit dem geringeren Eigenkapital Rentenanpassungen durchzuführen hat. Dies wäre ein unbilliges Ergebnis.

Für die Frage, ob eine laufende Betriebsrente anzupassen ist, kommt es für die hierfür notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers maßgeblich auf dessen Eigenkapitalrendite an. Diese berechnet sich aus dem Verhältnis des jährlichen Unternehmensgewinns zum Eigenkapital des Unternehmens. Für die Höhe des Gewinns kommt es gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesenen Überschuss/Fehlbetrag an (BAG, Urteil vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00). Das Jahresergebnis ist hierbei nach Ertragssteuerbelastung zu Grunde zu legen. Maßgeblich für das bei der Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigende Eigenkapital ist der handelsrechtliche Eigenkapitalbegriff gemäß § 266 Abs. 3 lit. A HGB (BAG, Urteil vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00). Da sich das Eigenkapital ständig verändert ist eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. Hierzu ist das jeweilige Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG, Urteil vom 23.05.2000 – 3 AZR 146/99).

Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 EStG muss jede unmittelbare Versorgungszusage „eindeutige Angaben zur Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten“. Das Eindeutigkeitsgebot dient in erster Linie dazu, der Finanzverwaltung die Prüfung zu erleichtern, ob die Pensionsrückstellungen in zutreffender Höhe gebildet wurden. Gleichzeitig dient das Eindeutigkeitsgebot der Rechtsklarheit zwischen Versorgungsschuldner und Versorgungsberechtigtem.

Sofern eine unmittelbare Versorgungszusage in Form einer Leistungszusage nicht bereits mit Beschäftigungsbeginn erteilt wird sondern erst danach, ist für den sogenannten Past Service eine als Einmalrückstellung bezeichnete außerordentliche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG  zu bilden. Grund für die außerordentliche Rückstellung ist, dass die bei einer unmittelbaren Versorgungszusage gemäß § 6a EStG zu bildenden Pensionsrückstellungen die vom Arbeitgeber bis zum jeweiligen Bilanzstichtag erdiente Altersversorgung sachgerecht bewertet werden soll. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen in Form einer Leistungszusage richtet sich der Past Service nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmten Quotierungsprinzip. Danach ist bei der Ermittlung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nicht der Zusagebeginn, sondern der Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich.