Bei der Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist zwischen dem Rentenstammrecht und dem Anspruch auf die konkreten Versorgungsleistungen zu differenzieren. Das Rentenstammrecht unterliegt gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf Versorgungsleistungen unterliegt hingegen der 3-jährigen Verjährungsfrist, § 18a Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 195 BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen, z. B. durch eine in der Versorgungsordnung bestimmte Ausschlussfrist, bewirkt eine Abweichung vom Gesetz zum Nachteil des Arbeitnehmers und ist daher gemäß § 19 Abs. 3 BetrAVG grundsätzlich unzulässig. Lediglich die Verjährungsfrist des Rentenstammrechts kann durch Tarifvertrag oder vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 18a Satz 1 BetrAVG).

Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung dient der Insolvenzsicherung von Direktzusagen (unmittelbaren Versorgungszusagen) – insbesondere zugunsten von Gesellschafter‑Geschäftsführern, die nicht dem Schutz des Pensions‑Sicherungs‑Vereins (PSVaG) nach dem BetrAVG unterliegen. Sie wird außerdem zur Sicherung von Unterstützungskassenzusagen eingesetzt („rückgedeckte Unterstützungskasse“). Durch die Verpfändung erhält der Versorgungsberechtigte (Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter‑Geschäftsführer) ein Pfandrecht an den Ansprüchen des Pfandbestellers (Arbeitgeber bzw. Unterstützungskasse) aus der Rückdeckungsversicherung.

Die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen unterliegt den Vorschriften der §§ 1204–1296 BGB über Pfandrechte; es handelt sich um ein Pfandrecht an einem Recht i.S.d. §§ 1273 ff. BGB. Das Pfandrecht ist akzessorisch, d.h. es hängt vom Bestand der gesicherten Hauptforderung (Versorgungsanspruch) ab. Entfällt oder reduziert sich die Versorgungszusage, wirkt dies auf den Sicherungsumfang. Zur Bestellung des Pfandrechts ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Pfandbesteller (Arbeitgeber / Unterstützungskasse) und Pfandgläubiger (Versorgungsberechtigter) erforderlich. Für die Wirksamkeit der Verpfändung ist gemäß § 1280 BGB eine Anzeige an den Schuldner, hier also gegenüber dem Versicherer erforderlich.

Die Pfandreife tritt ein, sobald der Versorgungsfall eingetreten ist und der Versorgungsschuldner mit den Versorgungsleistungen im Rückstand ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw. ein solches Verfahren mangels Masse abgewiesen worden ist.

In der Praxis sehen Verpfändungs- bzw. Sicherungsvereinbarungen oft vor, dass bestimmte Ereignisse (z. B. Antrag auf Insolvenzeröffnung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Beitragsrückstände in der Rückdeckung, Kontrollwechsel) den Pfandgläubiger bereits vor Fälligkeit der Versorgungsleistung zu Sicherungsmaßnahmen (z. B. Anzeige- und Einziehungsrechte, Sperrvermerke, Umwidmung, Treuhandlösungen) berechtigen. Solche Klauseln sind wichtig, weil andernfalls vor Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nur der (vorläufige) Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherer verfügungsbefugt bleibt; der Pfandgläubiger muss dann auf ordnungsgemäße Sicherung des Erlöses vertrauen.

Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers schützt das Pfandrecht den Versorgungsberechtigten, indem er bei Pfandreife das Recht zur Einziehung bzw. Verwertung der verpfändeten Forderung gegen den Versicherer hat (§§ 1281 ff. BGB). Ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten und keine vorverlagerte Sicherungsfallklausel vereinbart, fällt das Gestaltungsrecht zunächst der Insolvenzverwaltung zu; der erzielte Erlös ist allerdings zur späteren Erfüllung der gesicherten Versorgungsansprüche zweckgebunden zu verwenden.

Durch eine Verpfändungsvereinbarung (auch Pfandrechtsvereinbarung, Sicherungsverpfändung) bestellt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse zugunsten eines Versorgungsberechtigten (z. B. Arbeitnehmer, Gesellschafter‑Geschäftsführer) ein Pfandrecht an seinen Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung. Zweck ist die Sicherung von Versorgungsansprüchen gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse.

Die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermittelt sich bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse entweder gemäß dem Quotierungsprinzip oder – wenn die sog. „sozialen Auflagen“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind – gemäß der versicherungsförmigen Lösung. Bei der versicherungsförmigen Lösung richtet sich die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach dem mit dem Lebensversicherer oder der Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrag. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wird so behandelt, als wäre der Versicherungsvertrag zum Ausscheidezeitpunkt beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten worden. Nicht richtig ist die teilweise vertretende Auffassung, bei Anwendung der versicherungsförmigen Lösung werde der Arbeitnehmer automatisch Versicherungsnehmer. Vielmehr bedarf es für einen Versicherungsnehmerwechsel der Zustimmung aller beteiligten Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versorgungsträger).

Für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersrente kann in der Versorgungszusage ein sog. versicherungsmathematischer Abschlag bestimmt werden. Als angemessen angesehen wird ein Reduktionsfaktor zwischen 0,3% und 0,5% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Ist in der Versorgungszusage kein versicherungsmathematischer Abschlag für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersleistung bestimmt, kann gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dennoch eine Kürzung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Altersrente vorgenommen werden. Dieser „unechte versicherungsmathematische Abschlag“ wird unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Beschäftigungsdauer bis Bezug der vorzeigen Altersrente und möglicher Beschäftigungsdauer bis zu der in der Versorgungszusage bestimmten Altersgrenze ermittelt. Ein „unechter versicherungsmathematischer Abschlag“ ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn sich aus der Versorgungszusage ergibt, dass der Bezug von vorzeitigen Altersleistungen ohne Kürzung möglich sein soll.

Ein Versorgungsfall liegt vor, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegeldanspruchs erfüllt sind. Ist in der Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass eine Betriebsrente nur gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, kann der Versorgungsfall nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten (BAG, Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82).

Betriebsrenten aus einer unmittelbaren Versorgungszusage oder über eine Unterstützungskasse gelten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen daher der Einkommensteuer. Allerdings bleibt ein Teil dieser Versorgungsbezüge steuerfrei, wenn die Rente vor dem Jahr 2040 zu laufen beginnt. Dieser steuerfreie Anteil wird Versorgungsfreibetrag genannt und ist in § 19 Abs. 2 EStG geregelt.

Der Versorgungsfreibetrag:

  • beträgt bei Rentenbeginn im Jahr 2005 noch 40 % der jährlichen Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro jährlich,
  • wird bis 2040 schrittweise abgeschmolzen, jährlich um etwa 1,6 Prozentpunkte,
  • entfällt ab dem Jahr 2040 vollständig.

Zusätzlich zum prozentualen Freibetrag gibt es einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG), der als absoluter Eurobetrag gewährt wird:

  • 2005: maximal 900 Euro jährlich,
  • auch dieser Betrag sinkt jährlich bis 2040 auf null.

Beispiel:

Bezieht eine Person im Jahr 2022 erstmals eine Betriebsrente von 1.000 Euro jährlich, ergibt sich ein steuerfreier Betrag von 468 Euro.

14,4 % von 1.000 Euro = 144 Euro (Versorgungsfreibetrag)

Zuschlag: 324 Euro

gesamt steuerfrei: 468 Euro

Zusätzlich kann für derartige Versorgungsbezüge ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro jährlich nach § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG angesetzt werden. Dieser wird auch dann gewährt, wenn neben den Versorgungsbezügen weitere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen und bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 Euro) geltend gemacht wird.

In der Versorgungszusage kann bestimmt werden, dass die Versorgungsleistungen in Form eines einmaligen Kapitals gewährt werden. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass er keiner Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG unterliegt. Wird das Versorgungskapital in mehreren Raten gezahlt, ist es mit Eintritt des Versorgungsfalls dem Vermögen des Versorgungsberechtigten zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass nach Tod des Versorgungsberechtigten vor Beendigung der Ratenzahlung ausstehende Raten an die Erben zu zahlen sind. Die von der Finanzverwaltung vorgegebene Einschränkung auf „enge Hinterbliebene“ ist nicht anzuwenden. Da es sich bei einem Versorgungskapital um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist die sogenannte  Fünftelungsregelung nach § 34 EStG anzuwenden. Sofern der Versorgungsfall nach dem 31.12.2003 eingetreten ist, unterliegen Kapitalleistungen auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung. Hierbei wird monatlich 1/120 der Kapitalleistung verbeitragt, längstens jedoch für 120 Monate. Die 1/120-Regel ist auch dann anzuwenden, wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt wird (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R).

Vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 war aufgrund des Verweises in § 3 Nr. 55 Satz 1 EStG auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine steuerfreie Übertragung von Versorgungsanwartschaften von einem externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherungsunternehmen) auf einen anderen externen Versorgungsträger nur bei einem Arbeitgeberwechsel möglich. Gemäß dem ab dem 01.01.2018 geltenden § 3 Nr. 55c Satz 2 Bucht. a) EStG kann nun auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine steuerfreie Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen externen Versorgungsträgern erfolgen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass bei der Übertragung der Anwartschaften von einen Versorgungsträger auf einen anderen Versorgungsträger keine unmittelbaren Zahlungen an den Mitarbeiter erfolgen. Darüber hinaus darf die übertragene Anwartschaft grundsätzlich nicht geändert werden. Dies gilt gemäß BMF-schreiben vom 12.08.2021 (GZ. IV C 5 – S 2333/19/10008 :017) nicht, sofern es im Zusammenhang mit der Übertragung aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers zwingend zu Änderungen der Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung kommt (z. B. Beitragsanpassung, Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung).