Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG müssen durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungsleistungen wertgleich sein. Die Frage, ob dem Erfordernis der Wertgleichheit Rechnung getragen ist, muss bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung beantwortet werden. In diesem Zeitpunkt müssen die künftigen Entgeltansprüche einerseits und die durch die Entgeltumwandlung zu erzielende Anwartschaft auf Versorgungsleistungen andererseits miteinander verglichen werden. Deren Wert muss sich bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung entsprechen und damit „gleich“ sein (BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 17/09). Dabei kommen gemäß der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts versicherungsmathematischen Grundsätzen entscheidende Bedeutung zu.

Grundsätzlich kann eine erteilte Versorgungszusage vom Arbeitgeber nicht widerrufen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.2002 (Az. 3 AZR 444/10) in folgenden beiden Fällen vor:

  1. Der Arbeitnehmer hat die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung einer schweren Verfehlung erschlichen. Das setzt voraus, dass eine rechtzeitige Entdeckung der Verfehlung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Unverfallbarkeit geführt hätte und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen.
  2. Der Arbeitnehmer hat seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt.

Ein Widerruf aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers ist hingegen nach der Abschaffung einer Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins bei wirtschaftlicher Notlage zum 01.01.1999 nicht (mehr) möglich (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07). Eine Regelung in der Versorgungszusage, nach welcher sich der Arbeitgeber vorbehält, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, ist seit dem 01.01.1999 bedeutungslos (BAG, Urteil vom 17.06.2003 – 3 AZR 396/02).

In § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bestimmt, dass eine unmittelbare Versorgungszusage nur dann einen Widerrufsvorbehalt enthalten darf, wenn sich dieser nur auf Tatbestände bezieht, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens ein Widerruf zulässig ist. Diese sogenannten steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalte sind in den Einkommensteuerrichtlinien abschließend genannt (R 6a Abs. 4 EStR 2005). Zu beachten ist, dass die steuerunschädlichen Vorbehalte in zivilrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unerheblich sind.

Sofern dem Arbeitnehmer eine Witwenrente bzw. Witwerrente versprochen werden soll, kann in der Versorgungszusage bestimmt werden, dass der Anspruch des Ehegatten auf die Rente mit Wiederverheiratung endet. Gegen die Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Im Rahmen seiner Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen Weiterentwicklung gezogen werden können (LAG Hessen, Urteil vom 03.11.2021 – 6 Sa 525/20). Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden. Die betriebliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessenen Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassung finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigeneigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann.

In Versorgungszusagen werden Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen, insbesondere Ansprüche auf Witwenrenten bzw. Witwerrenten häufig eingeschränkt (siehe z. B. Spätehenklausel, Altersabstandsklausel, Mindestehedauerklausel). Teilweise wird in Versorgungszusagen bestimmt, dass die Witwenrente dahingehend beschränkt wird, dass anspruchsberechtigt nur die Person sein kann, die im Zeitpunkt der Zusage mit dem Arbeitnehmer verheiratet war. Sofern die Versorgungsordnung einer AGB-Kontrolle unterliegt, sieht das BAG in dieser Beschränkung eine unzulässige Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 21.02.2017, 3 AZR 297/15). Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Hinterbliebenenrente auf eine in der Versorgungszusage namentlich benannte Person beschränkt wird (BAG, Beschluss vom 18.2.2020 – 3 AZN 954/19).

Die Xempus AG (ehemals xbAV AG) mit Sitz in München ist ein Technologieanbieter für die Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung. Die Plattform der Xempus AG wird von Lebensversicherern, Versicherungsvermittlern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern genutzt.

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Bei Abschluss von Lebensversicherungsverträgen wird in der Regel das nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer (1831-1893) benannte Zillmerungsverfahren (auch Zillmer-Verfahren genannt) angewendet. Bei sog. „vollgezillmerten“ Verträgen werden die Abschluss- und Vertriebskosten vollständig auf die ersten Versicherungsprämien angerechnet. Dies führt dazu, dass in der Anfangszeit des Vertrages keine positiven Rückkaufswerte entstehen und eine Beitragsfreistellung des Vertrages mangels beitragsfreier Versicherungssumme nicht möglich ist. Im Jahr 2009 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einer im Jahr 2004 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung zu befassen. Die Direktversicherung war „vollgezillmert“. Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied, dass die der Entgeltumwandlung zugrundeliegende Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Wertgleichheitsgebot (§ 1. Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) unwirksam sei. In Betracht komme jedoch ein Aufstockungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB (BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 17/09). Für Lebensversicherungsverträge, welche nach dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, sind die Abschluss- und Vertriebskosten gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG jedoch mindestens auf die Prämien der ersten fünf Vertragsjahre gleichmäßig zu verteilen. Diese „Fünf-Jahres-Zillmerung“ ist der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG entnommen, die schon zuvor für sog. Riester-Verträge galt.

Das Zuflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 EStG bestimmt, dass Einnahmen grundsätzlich demjenigen Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in welchem sie der steuerpflichtigen Person tatsächlich zugeflossen sind. Bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder Pensionsfonds gilt der vom Arbeitgeber an den Versorgungsträger geleistete Beitrag dann als beim Arbeitnehmer zugeflossen, wenn der Beitrag beim Versorgungsträger eingegangen ist (BFH, Urteil vom 24.08.2017 – VI R 58/15). Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) oder bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gibt es hingegen in der Anwartschaftsphase keinen Zufluss beim Arbeitnehmer.