Bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse werden die zugesagten Versorgungsleistungen durch die vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse gewährten Zuwendungen finanziert. Es wird differenziert zwischen Zuwendungen des Deckungskapitals und Zuwendungen zum Reservepolster. Die Zuwendung des Deckungskapitals erfolgt ab Eintritt des Versorgungsfalls. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bereits bei Eintritt des Versorgungsfalls das erforderliche Deckungskapital vollständig zuzuwenden. Vielmehr kann der Arbeitgeber auch später noch – zum Beispiel bei besserer Ertragslage – Deckungskapitalzuwendungen vornehmen. Die Möglichkeit, Zuwendungen zum Deckungskapital vorzunehmen ist begrenzt durch das sogenannte zulässige Kassenvermögen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls kann der Arbeitgeber an die Unterstützungskasse Zuwendungen in begrenztem Umfang zur Bildung eines Reservepolsters leisten. Durch dieses Reservepolster soll sichergestellt werden, dass die Unterstützungskasse die Versorgungsleistungen auch dann erbringen kann, wenn der Arbeitgeber die Zuwendungen des Deckungskapitals nicht in ausreichender Höhe geleistet hat.

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