Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse werden die zugesagten Versorgungsleistungen durch Abschluss von Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer finanziert. Folgende Parteien sind bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse beteiligt: der Arbeitgeber (= Trägerunternehmen der Unterstützungskasse), der Arbeitnehmer (bzw. eine arbeitnehmerähnliche Person wie etwa der Geschäftsführer einer GmbH), die Unterstützungskasse und der Rückdeckungsversicherer. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage. Gleichzeitig beauftragt er die Unterstützungskasse mit der Durchführung der Versorgung. Die Unterstützungskasse schließt zur Finanzierung der Versorgungsleistungen eine Rückdeckungsversicherung mit einem Lebensversicherungsunternehmen (Rückdeckungsversicherer) ab. Der Arbeitgeber tätigt an die Unterstützungskasse Zuwendungen in Höhe der Versicherungsbeiträge, die die Unterstützungskasse an den Rückdeckungsversicherer zu zahlen hat. Im Versorgungsfall erhält die Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin Versicherungsleistungen vom Rückdeckungsversicherer und erbringt die Versorgungsleistung in entsprechender Höhe gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen formellen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen gegenüber der Unterstützungskasse. Zwischen Arbeitgeber und Rückdeckungsversicherer besteht keine Rechtsbeziehung. Alle Gestaltungsrechte an der Rückdeckungsversicherung liegen allein bei der Unterstützungskasse. Darüber hinaus ist die Unterstützungskasse alleinige Bezugsberechtigte aus der Rückdeckungsversicherung.

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