Gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Anspruchs eines mit einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 1b BetrAVG ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach Ausscheiden des Arbeitnehmers eingetretene Änderungen der Versorgungszusage und der für die Ermittlung der Versorgungsleistungen maßgeblichen Bemessungsgrundlagen außer Betracht. Diese Veränderungssperre kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken (BAG-Urteil vom 17.08.2004 – 3 AZR 318/03). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich die Veränderungssperre auch auf die Fälligkeit der Versorgungsleistungen. Der Gesetzeszweck, schon bei Ausscheiden Klarheit über die Versorgungsleistungen zu erhalten, bestehe nicht nur bezüglich der Höhe der Leistungen, sondern auch bezüglich ihrer Fälligkeit (BAG, Urteil vom 08.03.2022 – 3 AZR 420/21)

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