Hinsichtlich der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft ist zu unterscheiden zwischen vertraglicher und gesetzlicher Unverfallbarkeit. Gesetzlich unverfallbar ist eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit mindestens 3 Jahren besteht.

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