Betriebsrenten aus einer unmittelbaren Versorgungszusage oder einer Zusage über eine Unterstützungskasse sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Sofern die Versorgungsleistungen erstmals vor dem Jahr 2040 bezogen werden bzw. wurden, bleibt ein Teil der Versorgungsleistungen steuerfrei. Dieser Teil wird Versorgungsfreibetrag genannt. Der Versorgungsfreibetrag beträgt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Versorgungsbeginn bis zum Jahr 2005 40 % der Versorgungsbezüge. Er sinkt mit späterem Versorgungsbeginn stufenweise bis Versorgungsbeginn 2039 auf 0,8 % der Versorgungsbezüge. Ab Versorgungsbeginn 2040 entfällt der Versorgungsfreibetrag. Im Jahr 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 %. Über den Versorgungsfreibetrag hinaus ist auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen absoluten Eurobetrag. Er betrug für Versorgungsleistungen, die erstmals bis zum Jahr 2005 gewährt wurden, 900 Euro im Jahr und wird ebenfalls bis zum Jahr 2040 stufenweise auf null abgeschmolzen. Im Jahr 2022 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 324 Euro. Bei einer im Jahr 2022 erstmals gewährten Rente aus einer unmittelbaren Versorgungszusage in Höhe von 1.000 Euro p. a.  ist daher ein Betrag in Höhe von 468 Euro steuerfrei (14,4 % von 1.000 € = 144 € + 324 € = 468 €). Darüber hinaus kann gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1b) EStG für Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro im Jahr berücksichtigt werden. Dieser Werbungskosten-Pauschbetrag kann auch dann berücksichtigt werden, wenn der Rentner neben den Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG auch Einnahmen aus nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG bezieht und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro im Jahr gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a) EStG geltend macht.

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