Der Begriff Ehezeitanteil ist in § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) legal definiert als „die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten“. Der Ehezeitanteil ist gemäß dem Halbteilungsgrundsatz zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

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