Sofern der Arbeitnehmer anders als bei der Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nicht Bruttoentgelt, sondern Nettoentgelt zugunsten der Altersvorsorge verwendet, liegt grundsätzlich keine betriebliche Altersversorgung vor. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine betriebliche Altersversorgung anzunehmen, wenn die Eigenbeiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung geleistet werden und eine vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen umfasst (Umfassungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).
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